|
|
BeiträgeMitglieder der Personalvorsorgekasse entrichten ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres ordentliche Beiträge an die Personalvorsorgekasse. Bei Lohnerhöhungen, die nicht auf eine Teuerungsanpassung oder eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades zurück zu führen sind, werden in der Pensionskasse zudem Nachzahlungen zum Einkauf in die höheren Versicherungsleistungen fällig. Ordentliche Beiträge (Pensionskasse und Sparkasse) Arbeitnehmende 8,25% Arbeitnehmende entrichten in den Überbrückungsrenten-Fonds zusätzlich einen nach Alter abgestuften Beitrag von 0,5% (ab 1. Januar nach Vollendung des 29. Altersjahrs) bzw. 1% (ab 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahrs). Ihre ordentlichen Beiträge können Sie mit untenstehendem Link selber berechnen. Berechnung der ordentlichen Beiträge Nachzahlungen (nur Pensionskasse) Arbeitgebende: |