Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Leistungen der Personalvorsorgekasse vorbezogen oder deren Anspruch verpfändet werden.
Verwendungszweck
Als Wohneigentum gilt das Einfamilienhaus oder die Wohnung. Zweitwohnungen, Ferienhäuser, Mobilheime, Miet-Kauf-Pläne etc. gelten nicht als Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumsförderung. Zulässige Formen des Wohneigentums sind das Eigentum, das Miteigentum (namentlich das Stockwerkeigentum), des Gesamteigentum mit dem Ehegatten und das selbständige und dauernde Baurecht.
Die Gelder können zu folgenden Zwecken vorbezogen oder verpfändet werden:
- Erstellung und Erwerb von Wohneigentum
- Amortisation von bestehenden Hypotheken
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen oder Gewährung von Mieterdarlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger
- Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen
Zur Deckung von reinen Unterhaltskosten und laufenden Zahlungen (z.B. Hypothekarzinsen) können die Mittel der beruflichen Vorsorge nicht verwendet werden.
Verfügbare Vorsorgegelder
Die verfügbaren Vorsorgegelder sind auf dem persönlichen Informationsblatt ersichtlich. Auf dem Informationsblatt ist ebenfalls vermerkt, falls bereits Gelder vorbezogen oder verpfändet wurden.
Falls vor dem Vorbezug Einkäufe getätigt wurden, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.
Weitere Informationen
Mittels untenstehendem Anfrageformular kann eine Berechnung durch die Kasse angefordert werden.
Anfrage WEF-Vorbezug (E-Mail)
Das Antragsformular und weitergehende Informationen befinden sich auf untenstehendem Merkblatt zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Merkblatt zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (PDF-Datei)
Antragsformular (PDF-Datei)