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Ehegatten- und WaisenrentenBeim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben die überlebenden Ehegatten und rentenberechtigten Kinder Anspruch auf eine Ehegatten- bzw. Waisenrente. Lebenspartnerschaften, gleichen oder verschiedenen Geschlechts, sind unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt. Anspruch auf Ehegattenrente
In allen übrigen Fällen wird an den überlebenden Ehegatten eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten ausbezahlt. Höhe der Ehegattenrente Falls der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehegatte ist und keine rentenberechtigten Kinder vorhanden sind, wird die Ehegattenrente für jedes diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um 4 Prozent gekürzt. Anspruch auf Waisenrente Die Waisenrente beträgt 15% der Altersrente der verstorbenen rentenberechtigten Person bzw. der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte. Vollwaisen haben Anspruch auf die doppelte Waisenrente. Der Anspruch endet, wenn Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahr, wenn sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind. Weitere Informationen zu den Risikoleistungen können dem Merkblatt zur Alters- und Invalidenpensionierung entnommen werden. Merkblatt zur Alters- oder Invalidenpensionierung (PDF-Datei) |