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Ehegatten- und Waisenrenten

Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben die überlebenden Ehegatten und rentenberechtigten Kinder Anspruch auf eine Ehegatten- bzw. Waisenrente. Lebenspartnerschaften, gleichen oder verschiedenen Geschlechts, sind unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt.

Anspruch auf Ehegattenrente
Überlebende Ehegatten haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen, oder
  • das 35. Altersjahr vollendet haben und mit ihrem verstorbenen Ehegatten mindestens 5 Jahre verheiratet waren.

In allen übrigen Fällen wird an den überlebenden Ehegatten eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten ausbezahlt.

Höhe der Ehegattenrente
Die Ehegattenrente beträgt 70% der Altersrente der verstorbenen rentenberechtigten Person bzw. der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte.

Falls der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehegatte ist und keine rentenberechtigten Kinder vorhanden sind, wird die Ehegattenrente für jedes diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um 4 Prozent gekürzt.

Anspruch auf Waisenrente
Anspruchsberechtigt sind Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis (im Sinne des ZGB) besteht sowie Pflege- und Stiefkinder, wenn die Verstorbenen nachweisbar für deren Unterhalt aufzukommen hatten.

Die Waisenrente beträgt 15% der Altersrente der verstorbenen rentenberechtigten Person bzw. der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte. Vollwaisen haben Anspruch auf die doppelte Waisenrente.

Der Anspruch endet, wenn Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahr, wenn sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind.

Weitere Informationen zu den Risikoleistungen können dem Merkblatt zur Alters- und Invalidenpensionierung entnommen werden.

Merkblatt zur Alters- oder Invalidenpensionierung   (PDF-Datei)


 
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