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Invalidenrente

Sind Mitglieder nach Feststellung der Pensionskasse ganz oder teilweise invalid, haben sie Anspruch auf eine Invalidenrente.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Mitglied ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll in der Lage seine bisherige Tätigkeit auszuüben;
  • es kann ihm keine andere zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden und
  • das Dienstverhältnis wird aus diesem Grund beendigt.

Falls das Mitglied im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes erwerbsfähig bleibt und weniger als 10 Beitragsjahre aufweist, wird nur eine Austrittsleistung ausgerichtet. In Härtefällen kann auf Gesuch des Mitgliedes trotz fehlender Beitragsjahre eine Invalidenrente ausgerichtet werden.

Teilrente
Eine Teilrente wird dann ausgerichtet, wenn Mitglieder aus gesundheitlichen Gründen mit gekürztem Lohn weiter beschäftigt werden. Zur Berechnung der Teilinvalidenrente ist der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn massgebend.

Höhe der Rente
Die Höhe der Invalidenrente für Mitglieder der Pensionskasse entspricht der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird den Mitgliedern jährlich mit dem persönlichen Informationsblatt mitgeteilt.

Die Höhe der Invalidenrente für Mitglieder der Sparkasse berechnet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen aus dem vorhandenen Sparguthaben. Je nach Beitragsdauer erhalten Rentenberechtigte ausserdem einen monatlichen festen Invalidenzuschuss. Nach zwanzig oder mehr Beitragsjahren entfällt der Zuschuss. Verheirateten Mitgliedern wird zusätzlich eine Ehezuschuss ausgerichtet.

IV-Überbrückungsrente
Wer Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse hat, hat bis zur Bezugsberechtigung auf eine AHV- oder IV-Rente auch Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente, die der maximalen einfachen IV-Rente entspricht.

Mitglieder der Sparkasse haben keinen Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente.

Invaliden-Kinderrente
Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente in der Höhe von 15% der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte.

Weitere Informationen zur Invalidenpensionierung können dem Merkblatt zur Alters- und Invalidenpensionierung entnommen werden.

Merkblatt zur Alters- oder Invalidenpensionierung   (PDF-Datei)


 
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