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Lebenspartnerrente

Eingetragene Partnerschaften
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt. Beim Tode von Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben die überlebenden Lebenspartner in eingetragenen Partnerschaften die gleichen Ansprüche wie die Ehegatten.

Ehegattenrente


Weitere Formen der Lebenspartnerschaft
Ab dem 1. Januar 2008 anerkennt die Kasse auch weitere Formen der Lebenspartnerschaft. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin ist an folgende Bedingungen geknüpft, die alle einzeln erfüllt sein müssen:

  • die Partner sind unverheiratet, nicht in eingetragener Partnerschaft lebend und nicht miteinander verwandt;
  • gemeinsamer Haushalt während mindestens 5 Jahren oder mit gemeinsamen Kindern;
  • die Kasse ist im Besitz einer Unterstützungsvereinbarung (es wird nur das offizielle Formular der Personalvorsorgekasse akzeptiert), mit der das Mitglied bestätigt,  einen erheblichen Teil der Kosten des gemeinsamen Haushalts (in der Regel mindestens die Hälfte) oder bei gemeinsamen Kindern partnerschaftlich die Kosten des gemeinsamen Haushalts und des Unterhalts der Kinder zu tragen;
  • es besteht kein anderweitiger Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente für geschiedene Ehegatten.

Das Formular für die Unterstützungsvereinbarung mit dem entsprechenden Merkblatt kann bei der Geschäftsstelle der Kasse bezogen oder direkt vom Internet heruntergeladen werden.

Merkblatt für Hinterlassenenleistungen bei Lebenspartnerschaft und Unterstützungsvereinbarung  (PDF-Datei)

 
Personalvorsorge-
kasse der Stadt Bern
Schwanengasse 14
3011 Bern
 
031 321 66 99