Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausgerichtet, wenn kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente bei Lebenspartnerschaft besteht.
Begünstigtengruppen
Das Todesfallkapital wird unabhängig vom Ebrecht den Anspruchsberechtigten nach folgender Ordnung ausbezahlt:
- Personen, die vom verstorbenen Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder während längerer Zeit (in der Regel mindestens 5 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben
- Kinder des verstorbenen Mitglieds, die keinen Anspruch auf Waisenrente haben
- die Eltern
- die Geschwister
Die Reihenfolge der Begünstigtengruppe ist unveränderbar, innerhalb der Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todesfallkapital der Kasse.
Höhe des Todesfallkapitals
Das Todesfallkapital der Pensionskasse entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, maximal jedoch den eigenen Beiträgen und geleisteten Einkäufen, unter Abzug sämtlicher Renten, die von der Pensionskasse bereits ausgerichtet wurden.
Anspruchberechtigten Personen von verstorbenen Mitgliedern der Sparkasse werden die eigenen Einzahlungen ausbezahlt.