Einkäufe
Persönlicher Einkauf
Versicherte Mitarbeitende können sich beim Eintritt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt bis auf die volle reglementarische Altersleistung einkaufen. Die persönlichen Einkäufe sind freiwillig und können steuerlich in Abzug gebracht werden.
Der maximal mögliche Einkaufsbetrag ist auf Ihrem Versicherungsausweis aufgeführt.
Wurden Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge vollständig zurückbezahlt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Vorsorgelücken, die auf eine Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung zurückzuführen sind.
Versicherte Mitarbeitende, die persönliche Einkäufe tätigen möchten, müssen zudem gegenüber der PVK bestätigen, dass keine anderweitigen Freizügigkeitsguthaben bei Dritten vorhanden sind. Das Formular freiwilliger Einkauf finden Sie unter den Downloads.
Wenn Sie sich persönlich einkaufen, können Sie anschliessend 3 Jahre keine Kapitalbezüge (Vorbezug für Wohneigentum oder Kapitalbezug anstelle Rente) geltend machen.
Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung
Versicherte Mitarbeitende, die vor Vollendung des 63. Altersjahres in Pension gehen, können die Rentenkürzung gegenüber der Altersrente im Alter 63 auskaufen, wenn die Bedingungen gemäss Artikel 25 der PVV erfüllt sind.
Der Auskauf der Rentenkürzung ist freiwillig und kann ganz oder teilweise, bis zum Zeitpunkt der Pensionierung der PVK überwiesen werden.
Der Auskauf der Rentenkürzung kann auch über mehrere Jahre auf dem Konto Auskauf für Rentenkürzungen angespart werden.
Haben versicherte Mitarbeitende einen Auskauf der Rentenkürzung getätigt und treten sie anschliessend nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, werden dem Sparkonto keine Spargutschriften und keine Zinsen mehr gutgeschrieben, sobald die resultierende Altersleistung 105% der auf das ordentliche Rentenalter berechneten Altersrente erreicht.