Altersleistungen

Rücktrittsalter

Das ordentliche Rücktrittsalter wird im Vorsorgeplan PVK im Alter 63 erreicht. Die PVK bietet den flexiblen Altersrücktritt zwischen 58 und 70 Jahren an. 

Höhe der Altersrente

Für die Berechnung der Altersrente sind das im Zeitpunkt der Pensionierung individuell angesparte Alterssparguthaben massgebend. Je mehr angespart wurde, umso höher fällt die Altersrente aus. Das Altersguthaben wird im Zeitpunkt der Pensionierung mit dem gültigen Umwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Je später man die Rente bezieht, umso höher ist der Umwandlungssatz und damit auch die Altersrente. 

Die gültigen Umwandlungssätze sind im Anhang 1 Ziffer 3 der PVV aufgeführt.

Die Alterskinderrente

Wer Anspruch auf Altersrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Die Höhe der Alters-Kinderrente beträgt 15 Prozent der Altersrente. Der Anspruch endet, wenn Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben. Er besteht jedoch weiter bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn die Kinder noch in Ausbildung sind.

Vorzeitige Pensionierung

Bei der vorzeitigen Pensionierung fällt die Altersrente aus zwei Gründen tiefer aus:

1. Das angesparte Alterssparguthaben ist kleiner, weil weniger lange angespart wurde und weniger lange Zinsen auf dem Alterssparguthaben gutgeschrieben wurden.

2. Der Umwandlungssatz ist tiefer, weil die PVK die Altersrente länger ausrichten muss.

Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung

Die versicherten Mitarbeitenden oder die jeweilige Arbeitgeberin können die Rentenkürzung im Zeitpunkt der Pensionierung im Vergleich mit der Altersrente im Alter 63 durch Entrichtung einer Einkaufssumme ganz oder teilweise auskaufen (s. auch Einkäufe).

AHV-Überbrückungsrente

Anspruch und Höhe der AHV-Überbrückungsrente
Wer eine Altersrente der PVK, jedoch noch keine Leistungen der AHV oder eidg. Invalidenversicherung bezieht, hat Anspruch auf die kollektiv vorfinanzierte Überbrückungsrente. Die Höhe der maximalen AHV-Überbrückungsrente beträgt 50% der einfachen AHV-Rente. Sie richtet sich jedoch auch nach dem Pensionierungsgrad, dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre vor der Pensionierung und der Beitragsdauer der letzten 10 Jahre vor der Pensionierung.

Ergänzende AHV-Überbrückungsrente
Zusätzlich können die versicherten Mitarbeitenden eine ergänzende AHV-Überbrückungsrente bis 50% der einfachen AHV-Rente, zu Lasten ihrer künftigen Rentenansprüche verlangen. Diese wird ab Eintritt der AHV-Rentenbezugsberechtigung in Form einer lebenslänglichen Rentenkürzung nachfinanziert. Die monatliche Rentenkürzung beträgt 0,5% der Summe der bezogenen ergänzenden AHV-Überbrückungsrente.

Anmeldung des Rentenanspruchs bei der AHV

Mit der AHV-Überbrückungsrente stellt die PVK sicher, dass Sie sich vorzeitig pensionieren lassen können, ohne dass Sie ihre AHV-Rente gekürzt vorbeziehen müssen.

Die AHV-Überbrückungsrente der PVK entfällt jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Damit Sie die Leistungen der AHV rechtzeitig und direkt im Anschluss an den Wegfall der Leistung der PVK erhalten, melden Sie sich mindestens fünf Monate vor Erreichen des AHV-Referenzalters bei Ihrer Ausgleichskasse zur Rente an.     

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