Eintritt

Versicherungspflicht

Der Eintritt in die PVK erfolgt per 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Bis zur Vollendung des 22. Altersjahres werden die versicherten Mitarbeitenden gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 22. Altersjahres. 

Keine Versicherungspflicht besteht für

- Anstellungsverhältnisse bis zu 3 Monaten;
- Anstellungsverhältnisse, bei denen die Eintrittsschwelle gemäss BVG von 22 050 
  Franken nicht erreicht wird;
- Mitarbeitende die im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selb-
  ständigerwerbend sind;
- Mitarbeitende, die Anspruch auf eine volle Invalidenrente der eidg. Inva-
  lidenversicherung haben;

Lohnbestandteile, die bei einem der PVK nicht angeschlossenen Arbeitgeber erzielt werden, können bei der PVK nicht versichert werden.

Freiwillige Versicherung

Mitarbeitende, welche die Eintrittsschwelle nach BVG nicht erreichen, die jedoch für ein Arbeitspensum von mindestens 20% angestellt sind und deren Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate dauert, können sich bei der PVK freiwillig versichern. 

Vorsorgeplan und Wahl der Sparplanvarianten

Die PVK führt einen Standardsparplan eine Sparplanvariante Minus, bei der die versicherten Mitarbeitenden 2% tiefere Sparbeiträge bezahlen gegenüber dem Standardsparplan und eine Sparplanvariante Plus, bei der die versicherten Mitarbeitenden 2% höhere Sparbeiträge bezahlen gegenüber dem Standardsparplan. 

Die Arbeitgebenden bezahlen unabhängig von der Wahl der versicherten Mitarbeitenden immer gleich hohe Sparbeiträge.

Die versicherten Mitarbeitenden können die Sparplanvariante jährlich für das folgende Kalenderjahr ändern. Ohne Änderungsmeldung der versicherten Mitarbeitenden, läuft die Versicherung auch im neuen Kalenderjahr mit der aktuell gültigen Sparplanvariante weiter.    

Überweisung der Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung an die PVK

Die Zahlungsverbindung der PVK lautet:

Personalvorsorgekasse der Stadt Bern
PC-Konto 30-777711-4
iBAN-Nummer CH30 0900 0000 3077 7711 4

 

Gemäss Freizügigkeitsgesetz muss die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung, aber auch andere Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule an die PVK überwiesen werden.

Die an die PVK überwiesene Austrittsleistung wird dem Alterssparkonto gutgeschrieben. 

Mit dem Eintritt erhalten Sie von der PVK einen Versicherungsausweis. Dieser informiert Sie über die Rentenansprüche bei der PVK und ein mögliches freiwilliges Einkaufspotenzial. Nach Eingang  der Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung erhalten Sie zudem eine Einzahlungsbestätigung. 

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