Altersleistungen

Rücktrittsalter

Das ordentliche Rücktrittsalter wird im Vorsorgeplan A1/65 im Alter 65 erreicht. Die PVK bietet den flexiblen Altersrücktritt zwischen 58 und 70 Jahren an. 

Höhe der Altersrente

Für die Berechnung der Altersrente sind das im Zeitpunkt der Pensionierung individuell angesparte Alterssparguthaben massgebend. Je mehr angespart wurde, umso höher fällt die Altersrente aus. Das Altersguthaben wird im Zeitpunkt der Pensionierung mit dem gültigen Umwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Je später man die Rente bezieht, umso höher ist der Umwandlungssatz und damit auch die Altersrente. 

Die gültigen Umwandlungssätze sind im Anhang 1 Ziffer 3 der PVV aufgeführt.

Die Alterskinderrente

Wer Anspruch auf Altersrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Die Höhe der Alters-Kinderrente beträgt 20 Prozent der Altersrente. Der Anspruch endet, wenn Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben. Er besteht jedoch weiter bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn die Kinder noch in Ausbildung sind.

Vorzeitige Pensionierung

Bei der vorzeitigen Pensionierung fällt die Altersrente aus zwei Gründen tiefer aus:

1. Das angesparte Alterssparguthaben ist kleiner, weil weniger lange angespart wurde und weniger lange Zinsen auf dem Alterssparguthaben gutgeschrieben wurden.

2. Der Umwandlungssatz ist tiefer, weil die PVK die Altersrente länger ausrichten muss.

Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung

Die versicherten Mitarbeitenden oder die jeweilige Arbeitgeberin können die Rentenkürzung im Zeitpunkt der Pensionierung im Vergleich mit der Altersrente im Alter 65 durch Entrichtung einer Einkaufssumme ganz oder teilweise auskaufen (s. auch Einkäufe).

Ergänzende AHV-Überbrückungsrente

Versicherte können bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter eine ergänzende AHV-Überbrückungsrente verlangen. Diese kann auf zwei Arten finanziert werden:

1. Nachfinanzierung durch eine lebenslängliche Rentenkürzung ab Eintritt der AHV-Rentenbezugsberechtigung. Die monatliche Rentenkürzung beträgt 0,5% der Summe der bezogenen ergänzenden AHV-Überbrückungsrente;

2. Vorfinanzierung auf einem Konto AHV-Überbrückungsrente gemäss Anhang 3 Ziffer 3.2 der PVV.  

Anmeldung des Rentenanspruchs bei der AHV

Mit der ergänzenden AHV-Überbrückungsrente haben Sie die Möglichkeit sich vorzeitig pensionieren zu lassen, ohne dass Sie ihre AHV-Rente gekürzt vorbeziehen müssen.

Die AHV-Überbrückungsrente der PVK entfällt jedoch mit dem Erreichen des AHV-Renferenzalters.

Damit Sie die Leistungen der AHV rechtzeitig und direkt im Anschluss an den Wegfall der Lohnzahlung der Arbeitgeberin oder der Leistung der PVK erhalten, melden Sie sich mindestens drei Monate vor Erreichen des AHV-Rentenalters bei Ihrer Ausgleichskasse zur Rente an.     

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