Leistungen bei Tod

Ehegattenrente

Beim Tod von versicherten Mitarbeitenden oder Rentenberechtigten haben die überlebenden Ehegatten Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Eingetragene Partnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.

Anspruchsvoraussetzungen

Überlebende Ehegatten haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen, oder
  • das 45. Altersjahr vollendet haben und mit ihrem verstorbenen Ehegatten mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft gemäss Artikel 39 Absatz 1 der Personalvorsorgeverordnung; PVV wird an die Ehedauer angerechnet. 

Höhe der Ehegattenrente

Die Ehegattenrente beträgt 40% des versicherten Lohnes beim Tod von versicherten Mitarbeitenden oder 60% der laufenden Invaliden- oder Altersrente beim Tod von Rentenbeziehenden

Sind überlebende Ehegatten mehr als 10 Jahre jünger, als ihre verstorbenen Ehegatten, wird die Ehegattenrente für jedes diesen Altersunterschied übersteigende volle Jahr um zwei Prozent des Rentenbetrags gekürzt. Die Kürzung entfällt, wenn die Verstorbenen  Kinder hinterlassen, die Anspruch auf eine Waisenrente haben.  

Erfüllen überlebende Ehegatten die Anspruchsvoraussetzung für die Ehegattenrente nicht, haben sie Anspruch auf eine Kapitalabfindung.

Lebenspartnerrente

Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für den überlebenden Partner oder die überlebende Partnerin ist an folgende Bedingungen geknüpft, die alle einzeln erfüllt sein müssen:

  • die Partner sind unverheiratet, nicht in eingetragener Partnerschaft lebend und nicht miteinander verwandt;
  • die Partner führten vor dem Todesfall einen ununterbrochenen gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz während mindestens 5 Jahren und die überlebende Person der Lebenspartnerschaft ist im Zeitpunkt des Todesfalls älter als 45 Jahre alt oder
  • die überlebende Person der Lebenspartnerschaft muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen;
  • die PVK ist im Besitz einer Unterstützungsvereinbarung (es wird nur das offizielle Formular der PVK akzeptiert und muss bei Lebzeiten beider Partner eingereicht werden);
  • es besteht kein anderweitiger Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente für geschiedene Ehegatten.

Überlebende Lebenspartner müssen ihren Anspruch nach dem Tod der versicherten Person schriftlich geltend machen. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Lebenspartnerrente erfüllen. 

Waisenrente

Anspruchsberechtigt sind Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis (im Sinne des ZBG) besteht sowie Pflege- und Stiefkinder, wenn die Verstorbenen nachweisbar für deren Unterhalt aufzukommen hatten.

Die Waisenrente beträgt 20% der versicherten Invalidenrente beim Tod von versicherten Mitarbeitenden oder 20% der laufenden Invaliden- oder Altersrente beim Tod von Rentenbeziehenden.

Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.

Der Anspruch besteht bis die Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70 Prozent invalid sind.

Todesfallkapital

Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausgerichtet, wenn kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, eine Rente bei Lebenspartnerschaft oder eine Rente an geschiedene Ehegatten besteht.

Die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Todesfallkapitals sind in den Artikeln 44 und 45 der PVV festgelegt. 

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