Scheidung

Das Scheidungsrecht regelt, dass grundsätzlich jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. In die Berechnung fliessen zudem die jährlichen Zinsen sowie allfällige während der Ehe getätigten Einlagen oder Vorbezüge für Wohneigentum mit ein.

Zur Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ist die betroffene Vorsorgeeinrichtung zuständig, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt der Scheidung versichert ist. Im Scheidungsfall berechnet die Vorsorgeeinrichtung die zu teilende Austrittsleistung und bestätigt dem Richter die Durchführbarkeit der Übertragung der Vorsorgegelder.

Seit 1. Januar 2017 können auch laufende Renten geteilt werden.

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