Invalidenleistungen

Invalidenrente (Erwerbsinvalidität)

Die PVK stützt sich für die Beurteilung des Anspruchs auf die Invalidenrente und zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung der eidg. Invalidenversicherung. Die eidg. Invalidenversicherung legt den Beginn der Invalidität fest. Dieser ist massgebend zur Beurteilung welche Vorsorgeeinrichtung Leistungspflichtig ist. Der Anspruchsbeginn ist in der Regel später. Die PVK kann die Leistungen aufschieben, solange von der Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlung oder ein Krankentaggeld augerichtet wird.

Die Höhe der Invalidenrente wird von der Personalvorsorgekasse (PVK) gemäss Artikel 30 der Personalvorsorgeverordnung (PVV) festgelegt

Die volle Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohns unabhängig vom angesparten Alterssparguthaben. Sie wird temporär bis zur Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet. Danach wird sie durch die Altersrente abgelöst.

Für die Höhe der Invalidenrente spielt es also keine Rolle, ob sich die versicherten Mitarbeitenden eingekauft haben, ob ein Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum getätigt wurde oder ob im Falle einer Scheidung ein Teil der Austrittsleistung an den Partner oder die Partnerin übertragen wurde. Vorsorgelücken werden jedoch dann bei der Ablösung durch die Altersrente bemerkbar, die dann deutlich tiefer ausfallen kann.  

Beitragsbefreiung während der Invalidität

Während der Invalidität bezahlen die betroffenen versicherten Mitarbeitenden auf dem Teil der Invalidität keine Sparbeiträge. Dennoch werden Ihnen die Spargutschriften gemäss dem Standardvorsorgeplan gutgeschrieben. Das Alterssparguthaben wird jährlich verzinst, wie im normalen Sparprozess für die Altersrente. 

Anspruch auf Invalidenkinderrente

Mit dem Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente entsteht auch ein Anspruch auf Invalidenkinderrente, wenn die Kinder noch unter 18 Jahre alt sind bzw. unter 25 Jahre alt sind und sich in Ausbildung befinden. Die Invalidenkinderrente beträgt 20% der Invalidenrente.

Berufsinvalidität

Unabhängig vom Entscheid der eidg. Invalidenversicherung kann die PVK bei Berufsinvalidität eine Rente ausrichten. Der Anspruch umfasst neben der Invalidenrente auch die IV-Ersatzrente und wird bis zum Bezug einer Rente der AHV oder eidg. IV ausgerichtet. Voraussetzungen sind einerseits die Bestimmungen in Artikel 31 der PVV und dass die Kosten vollständig von der Arbeitgeberin übernommen werden.

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