Vorbezug für Wohneigentum
Verwendungszweck
Als Wohneigentum gilt das Einfamilienhaus oder die Wohnung. Zweitwohnungen, Ferienhäuser, Mobilheime, Miet-Kauf-Pläne etc. gelten nicht als Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumsförderung. Zulässige Formen des Wohneigentums sind das Eigentum, das Miteigentum (namentlich das Stockwerkeigentum), das Gesamteigentum mit dem Ehegatten und das selbständige und dauernde Baurecht. Die Gelder können zu folgenden Zwecken vorbezogen oder verpfändet werden:
- Erstellung und Erwerb von Wohneigentum
- Amortisation von bestehenden Hypotheken
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen oder Gewährung von Mieterdarlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger
- Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen
Zur Deckung von reinen Unterhaltskosten und laufenden Zahlungen (z.B. Hypothekarzinsen) können die Mittel der beruflichen Vorsorge nicht verwendet werden.
Verfügbare Vorsorgegelder
Die verfügbaren Vorsorgegelder sind auf dem persönlichen Versicherungsausweis ersichtlich. Der Mindestbezug beträgt 20 000 Franken. Auf dem Versicherungsausweis ist ebenfalls vermerkt, falls bereits Gelder vorbezogen oder verpfändet wurden.
Wenn persönliche Einkäufe getätigt wurden, ist ein Vorbezug für Wohneigentum frühestens nach Ablauf von 3 Jahren wieder möglich.
Weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Merkblatt.
Wenn Sie sich für einen Vorbezug entschliessen, senden Sie uns bitte das ausgefüllte Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen zu.