Wenn Sie Wohneigentum für den eigenen Bedarf erwerben oder ausbauen möchten, können Sie dafür Vorsorgegelder bei der PVK vorbeziehen oder verpfänden.
Was gilt als Wohneigentum?
Als Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumsförderung gelten:
- Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung
- Miteigentum (z. B. Stockwerkeigentum)
- Gesamteigentum mit Ehepartner*in
- Selbständiges und dauerndes Baurecht
Nicht zulässig sind: Zweitwohnungen, Ferienhäuser, Mobilheime oder Miet-Kauf-Modelle
Wofür dürfen die Gelder verwendet werden?
- Erstellung oder Erwerb von Wohneigentum
- Amortisation bestehender Hypotheken
- Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen
- Gewährung von Mieterdarlehen an gemeinnützige Bauträger
- Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen
Nicht erlaubt: Finanzierung laufender Kosten wie z. B. Hypothekarzinsen oder Unterhaltskosten
Verfügbare Vorsorgegelder
- Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000 Franken.
- Die verfügbaren Mittel und allfällige frühere Vorbezüge oder      Verpfändungen sind auf 
 Ihrem Versicherungsausweis ersichtlich.
- Auf dem bezogenen Betrag fallen Steuern an. Diese müssen separat beglichen werden und dürfen nicht direkt vom Vorbezug abgezogen werden.
Einschränkungen bei freiwilligen Einkäufen
- Wenn Sie in den letzten drei Jahren einen freiwilligen Einkauf getätigt haben, ist kein Vorbezug möglich.
- Umgekehrt dürfen freiwillige Einkäufe erst wieder vorgenommen      werden, wenn ein 
 bestehender Vorbezug vollständig zurückbezahlt wurde.
- Eine Ausnahme gilt nur für Vorsorgelücken infolge Scheidung (Teilung der Austrittsleistung).
Rückzahlung des Vorbezugs
Eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs ist in folgenden Fällen möglich oder vorgeschrieben:
Verkauf des Wohneigentums
- Sie sind verpflichtet, den bezogenen Betrag vollständig zurückzuzahlen, wenn Sie das Wohneigentum verkaufen oder anderweitig veräussern. Die Rückzahlung muss spätestens 
 zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung erfolgen.
- Freiwillige Rückzahlung
 Sie können den Vorbezug auch freiwillig ganz oder teilweise
 (Mindestens 10’000 Franken) zurückzahlen, solange Sie noch bei der PVK versichert sind.
 Eine freiwillige Rückzahlung verbessert Ihre Altersleistungen und erhöht
 den möglichen Einkaufsbetrag.
- Steuerrückforderung
 Mit der Einzahlungsbestätigung der PVK können Sie beim zuständigen Steueramt die
 bei der Auszahlung bezahlten WEF-Steuern zurückfordern.
Was passiert mit einem nicht zurückgezahlten Vorbezug im Zeitpunkt der Pensionierung?
Wenn der Vorbezug bis zum Zeitpunkt der Pensionierung nicht zurückbezahlt wurde, hat das direkte 
Auswirkungen auf Ihre Altersleistungen:
- Ihre lebenslange Altersrente fällt entsprechend tiefer aus.
- Bei einer Kapitalabfindung anstelle Rente erfolgt die Auszahlung      nur auf dem 
 verbleibenden Altersguthaben – der Vorbezug für Wohneigentum wurde bereits
 im Zeitpunkt des Vorbezugs abgezogen.
Antrag und Kosten
- Für die Bearbeitung eines WEF-Vorbezugs erhebt die PVK einen      Pauschalbetrag von CHF 250 Franken. Dieser ist vorab zu überweisen und      beinhaltet auch die Gebühren für die 
 Eintragung der Veräusserungsbeschränkung beim zuständigen Grundbuchamt.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen bei der PVK ein.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Vorbezug für Wohneigentum.