Austritt

Sie wechseln die Arbeitgeberin, machen sich selbständig oder verlassen die Schweiz? Dann endet Ihre Versicherung bei der PVK – sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist – und Sie haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

Wechsel der Arbeitgeberin
Beim Austritt erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeberin (Personaldienst oder Lohnbüro) ein Austrittsformular der PVK.

Falls innerhalb von 30 Tagen keine Meldung eingeht, überweist die PVK die Austrittsleistung
automatisch an die AVENIRPLUS Freizügigkeitsstiftung zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos auf Ihren Namen.

Die Höhe Ihrer Austrittsleistung ist auf Ihrem Versicherungsausweis ersichtlich. Diesen stellen wir
Ihnen mindestens einmal jährlich zu. Wenn Sie den Ausweis jederzeit abrufen möchten, können
Sie ihn im Web-Portal selber generieren.

Barauszahlung der Austrittsleistung

In bestimmten Fällen kann die Austrittsleistung bar ausbezahlt werden. Dabei wird das Kapital auf ein Konto ausserhalb der beruflichen Vorsorge überwiesen. Es fallen Kapitalsteuern an.

Eine Barauszahlung ist möglich bei:

  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern dadurch keine Unterstellung unter
    die obligatorische berufliche Vorsorge mehr besteht.
    Welche Nachweise erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der PVK.
  • Geringfügiger Austrittsleistung, wenn diese tiefer ist als ein Jahresbeitrag der versicherten Person.
  • Endgültiger Ausreise aus der Schweiz:
    Bei Ausreise in ein EU- oder EFTA-Land wird nur der überobligatorische Teil bar ausbezahlt.
    Das BVG-Altersguthaben bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto gesperrt.
  • Bei Ausreise in ein Nicht-EU/EFTA-Land kann das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen werden.

Weitere Informationen zur Barauszahlung bei Ausreise finden Sie auf der Website des Sicherheitsfonds BVG, der als Verbindungsstelle für grenzüberschreitende Vorsorgefragen zuständig ist.

Wichtiger Hinweis für Verheiratete

Für eine Barauszahlung ist die schriftliche Zustimmung Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin erforderlich.

Diese Zustimmung muss entweder:

  • notariell beglaubigt werden oder
  • persönlich bei der PVK erfolgen (mit Identitätsnachweis wie Pass oder ID).