Wechsel der Arbeitgeberin
Beim Austritt erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeberin (Personaldienst oder Lohnbüro) ein Austrittsformular der PVK.
Das Austrittsformular ist der PVK innert eines Monats nach Austritt einzureichen. Wird die Zustellung während dieser Frist unterlassen, so geht die PVK davon aus, dass die austretende Person damit einverstanden ist, dass die PVK die Austrittsleistung zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG 6 Monate nach dem Austritt überweist.
Die Höhe Ihrer Austrittsleistung ist auf Ihrem Versicherungsausweis ersichtlich. Diesen stellen wir
Ihnen mindestens einmal jährlich zu. Wenn Sie den Ausweis jederzeit abrufen möchten, können
Sie ihn im Web-Portal selber generieren.
Barauszahlung der Austrittsleistung
In bestimmten Fällen kann die Austrittsleistung bar ausbezahlt werden. Dabei wird das Kapital auf ein Konto ausserhalb der beruflichen Vorsorge überwiesen. Es fallen Kapitalsteuern an.
Eine Barauszahlung ist möglich bei:
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern dadurch keine
Unterstellung unter
die obligatorische berufliche Vorsorge mehr besteht.
→ Welche Nachweise erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der PVK. - Geringfügiger Austrittsleistung, wenn diese tiefer ist als ein Jahresbeitrag der versicherten Person.
- Endgültiger Ausreise aus der Schweiz:
→ Bei Ausreise in ein EU- oder EFTA-Land wird nur der überobligatorische Teil bar ausbezahlt.
Das BVG-Altersguthaben bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto gesperrt.
→ Bei Ausreise in ein
Nicht-EU/EFTA-Land kann das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen werden.
Weitere Informationen zur Barauszahlung bei Ausreise finden Sie auf der Website des Sicherheitsfonds BVG, der als Verbindungsstelle für grenzüberschreitende Vorsorgefragen zuständig ist.
Wichtiger Hinweis für Verheiratete
Für eine Barauszahlung ist die schriftliche Zustimmung Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin erforderlich.
Diese Zustimmung muss entweder:
- notariell beglaubigt werden oder
- persönlich bei der PVK erfolgen (mit Identitätsnachweis wie Pass oder ID).