Leistungen bei Tod

Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen beim Tod

Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person richtet die PVK verschiedene
Hinterlassenenleistungen aus. Die wichtigsten Ansprüche im Überblick:

Ehegattenrente

Beim Tod von aktiv Versicherten oder Alters- bzw. Invalidenrentner*innen haben überlebende Ehegatten Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Eingetragene Partnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch besteht, wenn der/die überlebende Ehegatte*in:

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, oder
  • das 45. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Die Dauer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäss Art. 39 Abs. 1 PVV wird angerechnet.

Höhe der Ehegattenrente

Die Höhe richtet sich nach dem Vorsorgeplan:

  • 60 % der versicherten Invalidenrente oder
  • 40 % des AHV-Jahreslohns bei Tod eines aktiv Versicherten oder
  • 60 % der laufenden Alters- oder Invalidenrente bei Tod eines Rentenbeziehenden

Sie finden den konkreten Betrag auf Ihrem Versicherungsausweis.

Altersunterschied:
Wenn der/die überlebende Ehegatte*in mehr als 10 Jahre jünger ist als die verstorbene Person, wird die Rente für jedes volle übersteigende Jahr um 2 % gekürzt.

Diese Kürzung entfällt, wenn Kinder mit Waisenrentenanspruch hinterlassen werden.

Kein Rentenanspruch?

Lebenspartnerrente

Auch unverheiratete Lebenspartner*innen können Anspruch auf eine Lebenspartnerrente haben –
sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Partner*innen sind nicht verheiratet, leben nicht in eingetragener Partnerschaft und sind nicht verwandt.
  • Es bestand ein gemeinsamer Haushalt während mindestens 5 Jahren unmittelbar vor dem Todesfall und die überlebende Person ist älter als 45 Jahre, oder
  • Die überlebende Person muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen.
  • Die PVK besitzt eine Unterstützungsvereinbarung (offizielles PVK-Formular, zu Lebzeiten beider Partner eingereicht).
  • Es besteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente für geschiedene Ehegatten.

Der Anspruch ist nach dem Todesfall schriftlich geltend zu machen, inklusive Nachweis der Voraussetzungen.

Waisenrente

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht für:

  • Kinder, zu denen ein rechtliches Kindesverhältnis im Sinne des ZGB besteht
  • Pflege- oder Stiefkinder, sofern die verstorbene Person nachweislich für ihren Unterhalt aufgekommen ist

Die Höhe der Waisenrente:

  • Bemisst sich in Prozent der versicherten Invalidenrente (bei aktiven Versicherten)
    oder der laufenden Rente (bei Rentenbeziehenden)
  • Ist auf dem Versicherungsausweis ausgewiesen

Besondere Regelung:

  • Vollwaisen oder Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine
    Ehegattenrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente

Der Anspruch gilt:

  • bis zum 18. Altersjahr
  • bis zum 25. Altersjahr, sofern das Kind in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid ist

Todesfallkapital

Wenn kein Anspruch auf eine Ehegatten-, Lebenspartner- oder Geschiedenen Rente besteht, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Die Anspruchsberechtigung und die Höhe sind in den Artikeln 44 und 45 der PVV geregelt.

Weitere Informationen finden Sie in der Kurzübersicht Ihres Vorsorgeplans.