Im Scheidungsfall wird die während der Ehe erworbene berufliche Vorsorge zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Grundsatz der hälftigen Teilung
Gemäss dem Scheidungsrecht (ZGB Art. 122 ff.) hat grundsätzlich jede*r Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der
während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen. In die Berechnung fliessen zusätzlich ein:
- die jährlich aufgelaufenen Zinsen
- persönliche Einkäufe, die während der Ehe getätigt wurden
- Vorbezüge für Wohneigentum, sofern sie während der Ehe erfolgt sind
Rolle der Vorsorgeeinrichtung
Im Scheidungsfall übermittelt die Vorsorgeeinrichtung dem zuständigen Gericht die notwendigen
Daten, damit dieses die zu teilende Austrittsleistung selbst berechnen kann.
Zusätzlich bestätigt die Vorsorgeeinrichtung die Durchführbarkeit der Übertragung der Vorsorgegelder.
Seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts per 1. Januar 2017 sind Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr verpflichtet, die Berechnung selbst vorzunehmen. Sie liefern lediglich die relevanten Daten.
Teilung von Renten
Seit dem 1. Januar 2017 ist auch die Teilung laufender Renten (z. B. bei Invalidenrenten) möglich. Das Gericht entscheidet im Einzelfall über die Art und Weise der Teilung.