Altersleistungen / Pensionierung

Pensionierung: Ihre Möglichkeiten im Überblick

Wenn Sie sich pensionieren lassen, erhalten Sie von der PVK eine Altersrente auf Basis Ihres
angesparten Altersguthabens. Hier erfahren Sie, was es zu beachten gilt.

Rücktrittsalter

Die PVK ermöglicht einen flexiblen Altersrücktritt zwischen 58 und 70 Jahren.

Höhe der Altersrente

Die Höhe Ihrer Altersrente hängt vom individuell angesparten Altersguthaben zum Zeitpunkt
der Pensionierung ab. Dieses wird mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz in eine
lebenslange Altersrente umgerechnet.

  • Je höher das Guthaben, desto höher die Rente.
  • Je später der Rentenbezug, desto höher der Umwandlungssatz – und somit die Altersrente.

Die aktuell gültigen Umwandlungssätze finden Sie in Anhang 1 Ziffer 3 der Personalvorsorgeverordnung (PVV).

Alters-Kinderrente

Wer Anspruch auf eine Altersrente hat, hat auch Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für
rentenberechtigte Kinder:

  • Der Anspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahrs.
  • Er verlängert sich bis zum 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung ist.

Die Höhe der Alters-Kinderrente finden Sie auf Ihrem Versicherungsausweis.

Vorzeitige Pensionierung

Wenn Sie sich vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensionieren lassen, fällt die Altersrente in
der Regel tiefer aus, und zwar aus zwei Gründen:

  1. Sie haben weniger lang angespart – das Altersguthaben ist entsprechend kleiner.
  2. Der Umwandlungssatz ist tiefer, da die Rente voraussichtlich länger ausbezahlt wird.

Auskauf der Rentenkürzung

Sie oder Ihre Arbeitgeberin können die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung ganz oder teilweise ausgleichen, indem eine entsprechende Einkaufssumme bezahlt wird.

Dabei wird die Differenz zur Altersrente bei Rücktritt mit 63 (bzw. 65) berücksichtigt.

Kollektiv vorfinanzierte AHV-Überbrückungsrente (nur im Standardvorsorgeplan)

Im Standardvorsorgeplan ist eine kollektiv vorfinanzierte AHV-Überbrückungsrente enthalten. Sie wird gemeinsam von Arbeitgeberin und versicherten Mitarbeitenden über Beiträge finanziert und ermöglicht einen Rücktritt mit 63 ohne gleichzeitigen AHV-Vorbezug.

  • Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 26 PVV geregelt.
  • Ein Rückerstattungsanspruch auf die Beiträge besteht nicht, selbst wenn keine oder nur eine teilweise Auszahlung erfolgt.
  • In den Vorsorgeplänen A1/65 und A2/65 ist keine vorfinanzierte AHV-Überbrückungsrente enthalten.

Ergänzende AHV-Überbrückungsrente (alle Vorsorgepläne)

Versicherte Mitarbeitende können zusätzlich eine ergänzende AHV-Überbrückungsrente beantragen, wenn sie vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter in Pension gehen. Diese Leistung:

  • ist in Art. 27 PVV geregelt,
  • hängt vom jeweiligen Vorsorgeplan und möglichen Sonderregelungen der Arbeitgeberin ab,
  • wird in der Regel durch eine lebenslange Kürzung der Altersrente finanziert.

Details finden Sie im Merkblatt zur ergänzenden AHV-Überbrückungsrente Ihres Vorsorgeplans.

Anmeldung bei der AHV

Die AHV-Überbrückungsrente der PVK endet mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Referenzalters.
Damit die AHV-Rente nahtlos anschliesst, melden Sie sich bitte mindestens fünf Monate vor dem
AHV-Referenzalter bei Ihrer Ausgleichskasse für die ordentliche AHV-Rente an.